Eine Mieterhöhung muss in beiden Ländern formgerecht angekündigt und begründet werden.
DE — § 558 BGB
Der Vermieter darf die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Voraussetzungen: 15-Monats-Frist, schriftliche Begründung (Mietspiegel-Bezug oder 3 Vergleichswohnungen), Zustimmungsfrist Mieter 2 Monate. Kappungsgrenze: 20 % in 3 Jahren (15 % in Mietpreisbremsen-Gebieten).
AT — Wertsicherung
Erhöhung nur bei vertraglich vereinbarter Wertsicherungsklausel (üblich an VPI gekoppelt). Schwellwert (z. B. 5 %) muss erreicht werden, schriftliche Anpassung mit Berechnung erforderlich.
Modernisierungsumlage (DE)
Nach § 559 BGB können energetische Modernisierungen mit 8 % der Kosten p. a. auf die Miete umgelegt werden — gedeckelt auf max. 3 €/m² pro 6 Jahre.