Die Mietpreisbremse (§§ 556d-556g BGB) ist das wichtigste Instrument des deutschen Mietrechts gegen überhöhte Mieten bei Neuvermietung. Sie gilt seit 2015 und wurde 2025 bis Ende 2029 verlängert.
Wo gilt sie?
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Landesverordnung ausgewiesen sind. Aktuell betrifft das u. a. Berlin, Hamburg, München, Frankfurt am Main, Köln, Düsseldorf, Stuttgart, Leipzig sowie viele weitere Großstädte und Speckgürtel-Gemeinden.
Höchstgrenze
Die Neumiete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (Mietspiegel). Mehrfamilienhäuser, die vor 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, fallen unter die Regel; Neubau ab Bezug 2014 ist ausgenommen.
Was tun bei Verstoß?
Der Mieter kann den überhöhten Anteil per Rüge schriftlich beanstanden und ab Rügenzugang zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Der Mietspiegel-Check ermittelt die ortsübliche Vergleichsmiete und vergleicht sie automatisch.