Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch zum vereinbarten Stichtag, ohne dass eine Kündigung notwendig wäre.
AT — § 29 MRG
Befristete Mietverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden und eine Mindestbefristung von 3 Jahren (Wohnung) bzw. 6 Jahren (Geschäftsraum) aufweisen. Verlängerungen sind möglich, müssen aber schriftlich vereinbart sein.
DE — Zeitmietvertrag
Seit 2001 nur noch wirksam, wenn der Vermieter einen Befristungsgrund hat (§ 575 BGB): Eigennutzung, geplante Verwertung oder Beseitigung der Räume. Ohne diesen Grund ist die Befristung unwirksam — der Vertrag gilt als unbefristet.
Frühzeitige Kündigung
AT: Nach Ablauf von 1 Jahr kann der Mieter mit 3-Monats-Frist vorzeitig kündigen. DE: Kein vorzeitiges Kündigungsrecht ohne Sondergrund.