Wer muss was reparieren? Eine der häufigsten Streitfragen im Mietverhältnis.
Vermieterpflichten (Substanz)
AT: § 3 MRG — ernsthafte Schäden an Substanz, Dach, Fenster, Heizung, gemeinschaftliche Anlagen. DE: § 535 BGB — Erhaltung in gebrauchstauglichem Zustand.
Mieterpflichten (Kleinreparaturen)
Bagatellreparaturen sind oft per Mietvertrag auf den Mieter umgelegt. AT-Rechtsprechung: max. ~120 €/Stück und ~6 % der Jahresnettomiete. DE: max. ~100 €/Stück und 8 % der Jahresmiete, ausschließlich Gegenstände in häufiger Reichweite (Wasserhahn, Lichtschalter).
Schönheitsreparaturen
DE: BGH hat starre Fristen-Klauseln gekippt; Renovierungspflicht nur bei renoviert übergebener Wohnung. AT: keine generelle Renovierungspflicht des Mieters.