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Urteil25. Mai 2026·Arbeiterkammer · Pressemitteilungen·1 Min. Lesezeit

OGH erlaubt Auflösung von Studierendenheimverträgen bei Distance Learning

File:Dormitory 1 & 2 (Student residence).jpg
Foto: Hot cake syrup / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Studierende ihren Heimvertrag auflösen können, wenn die Universität auf Distance Learning umstellt. Die Arbeiterkammer hatte geklagt.

Der Oberste Gerichtshof hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass Studierende einen Vertrag über ein Studierendenheim auflösen können, wenn die Lehrveranstaltungen auf Distance Learning umgestellt werden. Die Entscheidung betrifft alle Studierenden, die aufgrund der Pandemie oder anderer Umstände nicht mehr am Hochschulort präsent sein müssen. Das Urteil schafft Klarheit für eine Vielzahl von Mietverhältnissen in Studierendenheimen.

Hintergrund des Verfahrens war ein Fall, den die Arbeiterkammer vor Gericht gebracht hatte. Eine Studentin hatte ihren Vertrag gekündigt, nachdem ihre Universität auf Online-Lehre umgestellt hatte. Der Betreiber des Studierendenheims akzeptierte die Kündigung nicht. Der OGH gab nun der Studentin recht und stellte fest, dass der Wegfall des Präsenzunterrichts einen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrags darstellt. Das Gericht argumentierte, dass der Hauptzweck eines Studierendenheimvertrags die Unterbringung am Studienort sei, um die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen zu ermöglichen.

Für Studierende bedeutet das Urteil, dass sie bei einer Umstellung auf Distance Learning ohne finanzielle Einbußen aus ihrem Vertrag aussteigen können. Sie müssen keine weiteren Mietzahlungen leisten oder Schadenersatz für die vorzeitige Kündigung fürchten. Betreiber von Studierendenheimen müssen sich darauf einstellen, dass ihre Verträge in solchen Fällen nicht mehr durchsetzbar sind. Die Entscheidung gilt für alle laufenden und künftigen Verträge, sofern die Umstellung auf Distance Learning nicht nur vorübergehend ist.

Studierende, die ihren Vertrag auflösen möchten, sollten schriftlich kündigen und sich auf das OGH-Urteil berufen. Es empfiehlt sich, die Kündigung nachweisbar zu versenden, etwa per Einschreiben. Bei Streitigkeiten kann die Arbeiterkammer oder der Mietzins-Check helfen, die rechtliche Situation zu klären. Betroffene sollten auch prüfen, ob sie Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Kautionen haben, wobei der Kaution-Rechner eine erste Orientierung bieten kann.

#studierendenheim#distance learning#ogh#vertragsauflösung#arbeiterkammer
Redaktionell erstellte Zusammenfassung amtlicher und gerichtlicher Quellen (Behördenmitteilungen, höchstgerichtliche Entscheidungen, amtliche Statistik). Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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