OGH 2026: Eigenbedarfs-Kündigung scheitert öfter — neue Anforderungen

Der OGH hat 2026 die Anforderungen an die Eigenbedarfsanzeige verschärft. Wer "Tochter zieht ein" sagt, muss konkrete Lebensumstände belegen.
Mit Beschluss 5 Ob 35/26z (5. März 2026) hat der OGH die Beweisanforderungen an Eigenbedarfsklagen weiter verschärft. Drei zentrale Punkte:
1. Konkrete Belegung der Lebensumstände: Es reicht nicht zu erklären, "die Tochter studiert künftig in Wien". Vermieter müssen darlegen — durch Studienplatz-Bestätigung, Arbeitsvertrag, oder einen schriftlichen Belastungsnachweis — dass der Eigenbedarf zeitlich konkret und unabwendbar ist.
2. Zumutbarkeit alternativer Lösungen: Hat der Vermieter eine zweite Wohnung im selben Haus oder im Stadtgebiet, die ebenso für den Eigenbedarf taugt, scheitert die Kündigung. Die "Zumutbarkeit anderer Wohnmöglichkeiten" ist als Tatbestandsmerkmal deutlich gestärkt.
3. Vorgetäuschter Eigenbedarf: Wer Eigenbedarf vortäuscht und die Wohnung nach Auszug des Mieters anders verwertet (Verkauf, andere Vermietung), schuldet dem Mieter Schadenersatz — der Schaden umfasst Umzugskosten, Differenzmiete, Mehrkilometerzulage zum Arbeitsplatz, allenfalls auch Schulwechsel-Kosten der Kinder.
Praktische Konsequenz: Eigentümer, die ernsthaft Eigenbedarf wollen, sollten die Kündigung präzise vorbereiten:
- Schriftliche Begründung mit Belegen
- Selbst nutzen ab Auszugsdatum für mindestens 2 Jahre
- Beweissicherung der eigenen Wohnsituation während der Frist
Mieter wiederum können sich auf das Urteil berufen, wenn die Begründung dünn wirkt. Eine Schlichtungsstellen-Anzeige ist kostenlos und stoppt die Frist — die Beweislast für den Eigenbedarf trägt der Vermieter.