BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft muss keine Vergleichsangebote einholen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht verpflichtet ist, vor Auftragsvergaben mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Die Entscheidung betrifft die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht verpflichtet ist, vor der Vergabe von Aufträgen mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Dies betrifft die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und ist für alle Eigentümergemeinschaften in Deutschland von Bedeutung. Die Entscheidung gibt den Verwaltern mehr Spielraum bei der Auftragsvergabe.
Hintergrund der Entscheidung ist die Frage, ob die Einholung mehrerer Angebote zu den Pflichten einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört. Der BGH hat nun entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Die Verwaltung muss lediglich wirtschaftlich handeln, aber nicht zwingend mehrere Vergleichsangebote einholen. Dies stellt eine Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung dar.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet dies, dass Verwalter künftig nicht mehr befürchten müssen, wegen fehlender Vergleichsangebote haftbar gemacht zu werden. Allerdings sollten sie weiterhin nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten handeln. Die Entscheidung gibt den Gemeinschaften mehr Flexibilität bei der Auftragsvergabe, ohne dass dies zu Lasten der Wirtschaftlichkeit gehen muss.
Eigentümer sollten dennoch darauf achten, dass die Verwaltung transparent und nachvollziehbar handelt. Bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit können sie die Beschlüsse anfechten. Meine & Deine bietet mit dem Mietzins-Check und dem Kaution-Rechner Tools, die bei der Überprüfung von Kosten helfen können.