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Kaufvertrag (Immobilien)

Notarieller Vertrag über den Übergang einer Immobilie. AT: Notar oder Anwalt, DE: nur Notar (§ 311b BGB).

kaufrechtGilt in: Österreich & Deutschland· Stand: 21. Apr. 2026

Der Immobilien-Kaufvertrag erfordert in beiden Ländern eine besondere Form.

DE — § 311b BGB

Notarieller Beurkundungszwang. Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag nichtig. Der Notar verliest den Vertrag den Parteien vor, klärt offene Punkte, beantragt anschließend die Grundbucheintragung.

AT — Notar oder Anwalt

Der Kaufvertrag kann notariell oder anwaltlich errichtet werden. Notarielle Beglaubigung der Unterschriften ist für Grundbucheintragung erforderlich.

Pflichtbestandteile

Parteien, exakte Liegenschaftsangaben (EZ, KG, GST-Nr in AT; Grundbuchnummer in DE), Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Übergabezeitpunkt, Auflassung (DE) bzw. Eigentumsübertragung (AT), Lastenfreiheit.

Verwandte Begriffe
  • Grundbuchauszug
  • Kaufnebenkosten
  • Hypothek / Grundschuld
  • Energieausweis
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