Der Immobilien-Kaufvertrag erfordert in beiden Ländern eine besondere Form.
DE — § 311b BGB
Notarieller Beurkundungszwang. Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag nichtig. Der Notar verliest den Vertrag den Parteien vor, klärt offene Punkte, beantragt anschließend die Grundbucheintragung.
AT — Notar oder Anwalt
Der Kaufvertrag kann notariell oder anwaltlich errichtet werden. Notarielle Beglaubigung der Unterschriften ist für Grundbucheintragung erforderlich.
Pflichtbestandteile
Parteien, exakte Liegenschaftsangaben (EZ, KG, GST-Nr in AT; Grundbuchnummer in DE), Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Übergabezeitpunkt, Auflassung (DE) bzw. Eigentumsübertragung (AT), Lastenfreiheit.