Politik10. Mai 2026·Bundesrat / BMJ
Mietpreisbremse DE 2026: Was die jüngste Novelle für Vermieter ändert
Der Bundesrat hat die Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert und auf weitere Bezirke ausgedehnt. Die wichtigsten Änderungen kompakt.
Am 22. April 2026 verabschiedete der Bundesrat die siebte Novelle des § 556d BGB. Die Mietpreisbremse läuft nun bis 31. Dezember 2029, und zehn weitere Bezirke gelten als "angespannte Wohnungsmärkte" — darunter Leipzig, Erfurt und Saarbrücken.
**Was sich ändert**:
- **Maximale Aufschlagshöhe** bei Neuvermietung: 10 % über ortsüblicher Vergleichsmiete (vorher: dieselbe Grenze, aber mit weicheren Ausnahmen)
- **Auskunftspflicht**: Vermieter müssen ungefragt mitteilen, ob die Wohnung zuvor schon zu einer höheren Miete vermietet wurde — Verstöße werden mit Bußgeld bis 5.000 € sanktioniert
- **Klarstellung Modernisierung**: Modernisierungsumlage (§ 559 BGB) bleibt unberührt, aber nur, wenn sie ordnungsgemäß angekündigt wurde — formale Mängel führen zur Unwirksamkeit
**Was bleibt**: Der "Ausnahmen-Katalog" (Erstvermietung nach umfassender Modernisierung, Neubau ab 2014, möblierte Wohnungen unter bestimmten Schwellen) bleibt erhalten. Die Beweislast trägt weiter der Vermieter.
**Praktische Konsequenz für Vermieter in DE-Bezirken mit Mietpreisbremse**:
Vor Vertragsunterzeichnung Mietspiegel prüfen. Auf meine-deine.de gibt es unter /mietzins-check einen kostenlosen Vergleich für die wichtigsten 80 deutschen Städte — inklusive farbcodierter Ampel "fair / Grenzwert / kritisch".
Wichtig: Ein zu hoch angesetzter Mietzins kann nicht "rückwirkend" geheilt werden. Mieter können die Differenz für die gesamte Mietdauer zurückfordern, sobald sie den Verstoß gerügt haben.
Originalquelle
Diese redaktionelle Zusammenfassung stützt sich auf die Veröffentlichung von Bundesrat / BMJ (gov). Die vollständige Originalmeldung finden Sie dort:
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